Sin autem quis ita formidolosus sit, ut timeret, ne filius eius pupillus adhuc ex eo quod palam substitutum accepit, post obitum eius periculo insidiarum subiceretur:
von mailo.941 am 12.03.2020
Sollte jedoch jemand derart ängstlich sein, dass er befürchtet, sein noch unmündiger Sohn könnte dadurch, dass er öffentlich einen Ersatzerben angenommen hat, nach seinem Tod der Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt werden:
von marta939 am 21.08.2015
Falls jemand jedoch so besorgt ist, dass er befürchtet, sein minderjähriger Sohn könnte nach seinem Tod Gefahren ausgesetzt sein, nur weil er öffentlich einen Ersatzerben benannt hat: