Itaque eo casu si quid pupillo ex hereditatibus legatisve aut donationibus propinquorum atque amicorum adquisitum fuerit, id omne ad substitutum pertinet.
von Emily am 10.04.2017
In einem solchen Fall gilt: Wenn ein Mündel etwas durch Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen von Verwandten und Freunden erwirbt, wird dies alles dem Ersatzerben zufallen.
von mia.826 am 26.03.2021
Und so in diesem Fall, wenn dem Pupillen aus Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen von Verwandten und Freunden etwas erworben wird, gehört dies alles dem Substituten.