Quaecumque diximus de substitutione impuberum liberorum vel heredum institutorum vel exheredatorum, eadem etiam de postumis intellegimus.
von lucia.919 am 12.11.2013
Alles, was wir über die Substitution unmündiger Kinder ausgesagt haben, sei es, dass sie als Erben eingesetzt oder enterbt wurden, gilt gleichermaßen für Kinder, die nach dem Tod geboren werden.
von Max am 07.12.2013
Was wir bezüglich der Substitution unmündiger Kinder, sei es bei eingesetzten oder enterbteten Erben, gesagt haben, verstehen wir ebenso für Postumuserben.