Cum aliquid colonus aut servus rei privatae nostrae contra disciplinam publicam adseratur perpetrare, ad iudicium rectoris provinciae venire cogendus est, sic videlicet, ut praesente rationali vel procuratore domus nostrae inter eum et accusatorem causa tractetur et, si facinus fuerit adprobatum, iuris severitas exseratur.
von lucia9885 am 20.02.2020
Wenn ein Pachtbauer oder Sklave unseres kaiserlichen Besitzes beschuldigt wird, öffentliches Recht verletzt zu haben, muss er vor den Provinzgouverneur zur Verhandlung gebracht werden. Der Fall zwischen dem Angeklagten und seinem Ankläger muss in Anwesenheit unseres Gutsverwalters oder Agenten verhandelt werden, und wenn das Verbrechen bewiesen ist, soll die volle Härte des Gesetzes angewendet werden.
von noemi975 am 06.06.2017
Wenn ein Kolonus oder Sklave unseres Privatbesitzes beschuldigt wird, etwas gegen die öffentliche Disziplin begangen zu haben, muss er gezwungen werden, vor das Gericht des Provinzrektors zu erscheinen, und zwar derart, dass in Anwesenheit des Rechnungsführers oder Verwalters unseres Hauses der Fall zwischen ihm und dem Ankläger verhandelt wird und, falls das Verbrechen nachgewiesen wird, die Strenge des Gesetzes zur Anwendung kommt.