Et si quidem pars actoris cessaverit, quatenus multiplici dilatione reus fatigetur, et triennii metae post litem contestatam iam prope finem veniant, ut semenstre tempus tantum ei supersit, licentia erit iudici per exsecutores negotii actorem requirere, parte fugiente ex una parte actoris absentiam incusante et iudicibus omnimodo suas aures huiusmodi quaestioni reserantibus:
von helene.y am 03.05.2017
Und wenn tatsächlich die Partei des Klägers aufgehört hat zu erscheinen, insofern der Beklagte durch mehrfache Verzögerungen erschöpft ist, und die Grenzen der Dreijahresfrist nach Streitbeginn nunmehr dem Ende nahekommen, sodass ihm nur noch eine sechsmonatige Frist verbleibt, soll dem Richter durch die Gerichtsdiener die Erlaubnis erteilt sein, den Kläger aufzusuchen, wobei die flüchtende Partei von einer Seite die Abwesenheit des Klägers anschuldigt und die Richter in jeder Weise ihre Ohren für eine solche Untersuchung öffnen:
von marta965 am 28.03.2024
Und wenn die Klägerseite aufgehört hat zu erscheinen, sodass der Beklagte durch mehrfache Verschiebungen erschöpft ist, und die Drei-Jahres-Frist nach Prozessbeginn fast erreicht ist, wobei nur noch sechs Monate verbleiben, wird der Richter die Befugnis haben, Gerichtsdiener auszusenden, um den Kläger zu suchen, während die Gegenpartei die Abwesenheit des Klägers beklagt und die Richter diesem Sachverhalt ihre ungeteilte Aufmerksamkeit widmen: