Et si per tres vices hoc fuerit subsecutum, decem dierum spatio per unumquemque introitum destinato, et nec ita actoris pars fuerit inventa et neque per se neque per procuratorem instructum pervenerit, tunc iudicem negotii acta apud se confecta conspicere:
von benedict.833 am 20.11.2014
Und wenn dies dreimal geschieht, wobei für jeden angesetzten Termin ein Zeitraum von zehn Tagen vorgesehen ist, und die Klägerseite weder persönlich noch durch einen ordnungsgemäß bestellten Vertreter erscheint, dann soll der Richter die vor ihm abgeschlossenen Verfahrensakten überprüfen:
von kira966 am 30.09.2018
Und wenn dies dreimal nacheinander geschehen ist, wobei für jeden Erscheinungstermin eine Frist von zehn Tagen festgelegt wurde, und weder die Klägerseite gefunden wird noch der Kläger selbst oder durch einen vorbereiteten Prozessbevollmächtigten erschienen ist, soll der Richter die vor ihm abgeschlossenen Verfahrensakten prüfen: