Et si quidem nihil sufficiens actitatum est, ex quo possit termino causae certa fieri coniectura, non solum partem fugientem ab observatione iudicii relaxare, sed etiam in omnes expensas, quae consueto modo circa lites expenduntur, eum condemnare, vera quantitate earum sacramento fugientis manifestanda et omni cautela, quam super lite reus exposuit, reddenda:
von samu944 am 31.01.2022
Und wenn tatsächlich keine ausreichenden Verfahrenshandlungen stattgefunden haben, aus denen eine klare Schlussfolgerung über den Ausgang des Falles gezogen werden kann, dann sollte nicht nur die abwesende Partei von der Verpflichtung zur Gerichtsverhandlung freigestellt werden, sondern sie sollte auch zur Zahlung aller üblichen Gerichtskosten verpflichtet werden, wobei die tatsächliche Höhe von der abwesenden Partei unter Eid bestätigt werden muss, und alle Gerichtskaution, die der Beklagte für die Klage hinterlegt hat, sollte zurückerstattet werden:
von aurelia.941 am 22.08.2024
Und wenn tatsächlich nichts Ausreichendes unternommen wurde, aus dem eine gewisse Vermutung über den Ausgang des Verfahrens getroffen werden kann, soll nicht nur die flüchtende Partei von der Einhaltung des Urteils entbunden werden, sondern auch in alle Kosten verurteilt werden, die üblicherweise im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten entstehen, wobei die wahre Höhe dieser durch Eid des Flüchtenden zu bestätigen ist und alle Sicherheiten, die der Beklagte hinsichtlich des Rechtsstreits gestellt hat, zurückzugeben sind: