Ubi autem domicilium habet qui convenitur, vel si ibi ubi res hereditariae sitae sunt degit, hereditatis erit controversia terminanda.
von thomas827 am 14.08.2013
Die Erbschaftsstreitigkeit muss entweder dort beigelegt werden, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder dort, wo er lebt, falls dies zufällig der Ort ist, an dem sich das geerbte Vermögen befindet.
von nick968 am 18.10.2017
Wo überdies derjenige, der vorgeladen wird, seinen Wohnsitz hat, oder wo er dort lebt, wo die Erbschaftsgegenstände gelegen sind, muss die Erbschaftsstreitigkeit beendet werden.