Eum, qui aliena negotia sive ex tutela sive quocumque alio titulo administravit, ubi haec gessit, rationem oportet reddere.
von jette.9839 am 24.06.2017
Derjenige, der fremde Angelegenheiten sei es aus Vormundschaft oder aus einem anderen Titel verwaltet hat, ist verpflichtet, nach Durchführung dieser Geschäfte Rechenschaft abzulegen.
von victor937 am 27.11.2019
Jemand, der die Angelegenheiten anderer, sei es als Vormund oder in einer anderen Funktion, verwaltet hat, muss nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft über seine Verwaltung ablegen.