Si ex possessione servitutis in libertatem quis proclamat, ibi agi oportere status causam, ubi domicilium constitutum habet qui se dominum dicit, non est ambigui iuris.
von Lucas am 17.10.2021
Wenn jemand Freiheit beansprucht, während er in Sklaverei gehalten wird, gilt es als klare Rechtsregel, dass das Statusverfahren an dem Ort verhandelt werden muss, an dem die Person, die sich als Herr bezeichnet, ihren Wohnsitz hat.
von jule.917 am 29.04.2018
Wenn jemand aus dem Besitz der Sklaverei in die Freiheit übergeht und erklärt, dass der Statusfall dort zu verhandeln sei, wo derjenige, der sich selbst als Herr bezeichnet, seinen Wohnsitz begründet hat, steht dies nicht im Zweifel des Rechts.