Iam dudum a nobis statutum est, ut, si quae causae libertinitatis est servitutis in provinciis inter fiscum et privatos exorerentur, ad rationalem vel magistrum privatae rei, hoc est unde mota est quaestio, remitterentur, si quae vero ingenuitatis essent, a rectore provinciae examinarentur.
von adrian.905 am 27.02.2020
Es ist von uns schon lange festgelegt worden, dass, wenn in den Provinzen zwischen dem Fiskus und Privatpersonen Fälle des FreigelassenenStandes oder der Sklaverei auftreten sollten, diese an den Rechnungsführer oder den Verwalter der Privatangelegenheiten verwiesen werden sollen, das heißt dorthin, woher die Frage aufgeworfen wurde, wenn jedoch Fälle des freien Standes vorliegen sollten, diese vom Provinzstatthalter geprüft werden sollen.
von silas.949 am 26.06.2019
Wir haben seinerzeit festgelegt, dass, wenn in den Provinzen Fälle betreffend Freigelassene oder Sklaverei zwischen der Staatskasse und Privatpersonen entstehen, diese an den Finanzverwalter oder den Verwalter der kaiserlichen Ländereien, das heißt an die Stelle, an der die Streitigkeit ihren Ursprung hat, verwiesen werden sollen, jedoch Fälle, die Ansprüche auf freie Geburt betreffen, vom Provinzgouverneur geprüft werden sollen.