Reliquis, quae dudum latae legis forma complectitur, super his parabalanin vel de spectaculis vel de iudiciis ceterisque sicut iam statutum est custodiendis.
von caspar846 am 12.08.2024
Bezüglich der übrigen Angelegenheiten, die die Form des bestehenden Gesetzes umfasst, betreffend die Parabalani oder Spektakel oder Gerichtshöfe und andere Angelegenheiten, müssen diese, wie bereits festgelegt, bewahrt werden.
von annika861 am 12.09.2020
Was alle anderen Bereiche betrifft, die von der bestehenden Gesetzgebung abgedeckt werden - einschließlich Vorschriften für Krankenhausmitarbeiter, öffentliche Unterhaltung, Gerichte und andere Angelegenheiten - so sollen diese wie bisher festgelegt beibehalten werden.