Nec enim iustum est bona seu peculia, quae aut patrono legibus debentur aut domino possessionis, cui quis eorum fuerat adscriptus, aut ad curias pro tenore dudum latae constitutionis sub certa forma pertinere noscuntur, ab ecclesiis vel monasteriis detineri:
von mattis9836 am 28.06.2013
Es ist nicht rechtmäßig, dass Kirchen oder Klöster Eigentum festhalten, das rechtmäßig entweder einem Patron, einem Grundbesitzer, dem jemand zugeordnet war, oder Eigentum, das nachweislich laut den Bedingungen eines früher erlassenen Gesetzes den Stadträten gehört:
von silas.g am 18.02.2020
Es ist nämlich nicht gerecht, dass Güter oder Besitztümer, die entweder nach Gesetzen einem Schutzherrn oder dem Besitzherrn geschuldet werden, dem jemand zugewiesen war, oder die nachweislich gemäß dem Wortlaut einer vor langer Zeit unter bestimmter Form erlassenen Verfügung den Kurien zustehen, von Kirchen oder Klöstern zurückgehalten werden: