Actionibus videlicet competenter sacrosanctis ecclesiis vel monasteriis reservatis, si quis forte praedictis condicionibus obnoxius aut ex gestis negotiis aut ex quibuslibet aliis ecclesiasticis actibus obligatus obierit.
von pia.847 am 09.06.2015
Wenn Handlungen, die zweifellos den heiligen Kirchen oder Klöstern rechtmäßig vorbehalten sind, jemand, der möglicherweise den vorgenannten Bedingungen unterworfen ist, sei es durch abgewickelte Geschäfte oder durch andere kirchliche Handlungen verpflichtet, sterben sollte.
von helene.s am 03.05.2018
Wenn jemand während der Bindung an die zuvor genannten Bedingungen stirbt, sei es durch Geschäftsangelegenheiten oder andere kirchliche Verpflichtungen, bleibt das Klagerecht für die heiligen Kirchen und Klöster ordnungsgemäß gewahrt.