Exceptis his facultatibus, quas forte censibus adscripti vel iuri patronatus subiecti vel curiali condicioni obnoxii clerici vel monachi cuiuscumque sexus relinquunt:
von casper865 am 26.02.2020
Mit Ausnahme derjenigen Vermögenswerte, welche zufällig Geistliche oder Mönche jeglichen Geschlechts, die im Zensus eingetragen oder dem Patronatsrecht unterworfen oder der kurialen Bedingung unterliegen, hinterlassen:
von timo907 am 02.10.2016
Ausgenommen sind die Vermögenswerte, die Geistliche oder Mönche beiderlei Geschlechts möglicherweise hinterlassen, sofern sie in Steuerlisten eingetragen, Patronatsrechten unterworfen oder durch Verpflichtungen an den Stadtrat gebunden sind: