Omnes, qui ubicumque sunt vel posthac fuerint orthodoxae fidei sacerdotes et clerici, cuiuscumque gradus sunt, monachi quoque in causis civilibus ex nullius penitus maioris minorisve sententia iudicis ad extranea iudicia pertrahantur aut provinciam vel locum aut regionem quam habitant exire cogantur.
von alva.963 am 12.02.2021
Alle, die irgendwo sind oder künftig sein werden, die Priester und Geistliche des orthodoxen Glaubens sind, welchen Ranges sie auch immer sein mögen, sowie auch Mönche, sollen in zivilen Angelegenheiten aufgrund des Urteils keines Richters, weder des höheren noch des niedrigeren, in fremde Gerichtshöfe gezogen oder gezwungen werden, ihre Provinz, ihren Ort oder ihre Region zu verlassen.
von fillip.d am 04.02.2014
Keine Priester, Geistliche oder Mönche des orthodoxen Glaubens, unabhängig von ihrem Rang, ob gegenwärtig dienend oder künftig ernannt, dürfen durch Anordnung irgendeines Richters, sei er höher- oder niederrangig, gezwungen werden, vor ausländischen Gerichten zu erscheinen oder ihre Heimatprovinz, ihren Standort oder ihre Region in Zivilangelegenheiten zu verlassen.