Eos, qui catholicarum ecclesiarum clerici vel orthodoxae fidei monachi relicto vero orthodoxae religionis cultu apollinaris vel eutychetis haeresin et dogmata abominanda sectati sunt, omnibus poenis, quae prioribus legibus adversus haereticos constitutae sunt, iubemus teneri et extra ipsum quoque romani imperii solum repelli, sicut de manichaeis praecedentium legum statuta sanxerunt.
von leo876 am 11.03.2018
Diejenigen, die als Geistliche der katholischen Kirchen oder Mönche des orthodoxen Glaubens, nachdem sie die wahre Verehrung der orthodoxen Religion verlassen haben, der Häresie des Apollinaris oder Eutyches und deren abscheulichen Dogmen gefolgt sind, befehlen wir, mit allen Strafen belegt zu werden, die durch vorherige Gesetze gegen Häretiker festgelegt wurden, und zugleich außerhalb des Bodens des Römischen Reiches vertrieben zu werden, so wie die Statuten vorheriger Gesetze es bezüglich der Manichäer verfügt haben.
von benet.907 am 30.12.2020
Wir verfügen, dass Geistliche katholischer Kirchen und Mönche des orthodoxen Glaubens, die den wahren orthodoxen Gottesdienst verlassen und die Häresie und verwerflichen Lehren des Apollinaris oder Eutyches befolgt haben, allen zuvor gegen Häretiker festgelegten Strafen unterliegen sollen. Darüber hinaus sollen sie aus dem Gebiet des Römischen Reiches vertrieben werden, so wie frühere Gesetze dies für die Manichäer vorgeschrieben haben.