Praeterea cum in provinciis ex eius qui regit provinciam fuerint sententia vel interlocutione conventi sive illi sacerdotes seu cuiuscumque gradus clerici sive monachi habeantur, dummodo approbentur orthodoxi, qui in propriis causis contractibusve pulsantur non alios quam ecclesiae propriae defensores seu quos oeconomos appellant fideiussores praebeant, ne, dum exsecutoris pertinax et avara protervitas extraneos fideiussores flagitat, multiglex innoxiae paupertati infligatur incommodum.
von marlen.m am 07.10.2013
Zudem sollen, wenn in den Provinzen Priester, Geistliche welchen Ranges auch immer oder Mönche gemäß dem Urteil oder Bescheid desjenigen, der die Provinz regiert, vorgeladen werden - vorausgesetzt, sie werden als rechtgläubig anerkannt -, die in eigenen Angelegenheiten oder Verträgen verklagt werden, keine anderen Bürgen stellen als die Verteidiger ihrer eigenen Kirche oder diejenigen, die sie Ökonomen nennen, damit nicht, während die hartnäckige und habgierige Anmaßung des Vollstreckers externe Bürgschaften fordert, vielfältiges Ungemach der unschuldigen Armut zugefügt werde.
von nellie9995 am 20.05.2017
Darüber hinaus sollten orthodoxe Priester, Geistliche jeden Ranges oder Mönche in den Provinzen, die auf Anordnung des Provinzgouverneurs gerichtlich vorgeladen werden, nur Kirchenverteidiger oder Finanzverwalter als Bürgen in Angelegenheiten ihrer persönlichen Belange oder Verträge stellen. Dies soll verhindern, dass Vollstreckungsbeamte durch ihr hartnäckiges und gieriges Verhalten außenstehende Bürgen verlangen, was unnötige Härten für diejenigen verursachen würde, die eine Armutsverpflichtung eingegangen sind.