In hac autem regia urbe si quando cuiuscumque rei causa episcopos vel presbyteros ceterosque clericos, qui sacrosanctis ecclesiis obsequuntur, sive monachos ex aliis quibuscumque provinciis contigerit reperiri, quos tamen in litem quisquam vocare voluerit, in nullo alio sit licitum memoratos cuiquam pulsare iudicio, nisi in tuae sublimatis dumtaxat examine, ubi eis et beatitudinis honor debitus reservetur et oratorum adfluens in defensionibus copia large praestetur.
von lasse.x am 02.05.2024
In dieser königlichen Stadt soll es, wenn es sich ereignet, dass Bischöfe, Priester oder andere Geistliche, die den heiligen Kirchen dienen, oder Mönche aus welchen Provinzen auch immer gefunden werden, die jemand gleichwohl in einen Rechtsstreit rufen möchte, nur erlaubt sein, besagte Personen in keinem anderen Gerichtsverfahren vorzuladen als allein in der Prüfung Eurer Erhabenheit, wo sowohl die gebührende Ehre ihrer Würde bewahrt bleiben soll als auch eine reichhaltige Anzahl von Verteidigern großzügig für ihre Verteidigung bereitgestellt wird.
von rose.f am 27.01.2020
In dieser Hauptstadt darf, wer rechtliche Klage gegen Bischöfe, Priester, Geistliche, die in heiligen Kirchen dienen, oder Mönche aus anderen Provinzen erheben will, die sich hier aufhalten, nur Klage vor Ihrem hohen Gericht einreichen. Dies gewährleistet, dass ihre religiöse Würde respektiert wird und dass ihnen reichlich Rechtsverteidiger zur Verfügung stehen.