Praeterea ne cui temeritas sua lucrativa concedatur et ut impudens calumniantium refrenetur audacia, iubemus, quotiens ii, qui sacerdotes seu clericos seu monachos ceterosque superius designatos vel in tuae magnitudinis examine vel in provinciali iudicio proposita actione convenerint, si causa cognita convicti fuerint sine iusta eos et legitima petitione pulsasse, omnes eis legitimas expensas sumptusque, quos ab exordio coeptae controversiae ipsorum vitio tolerasse eos constiterit, redhibere cogantur, ut hac saltem censurae iustissimae formidine revocati improbis adsidue conflictationibus occupati adquiescant se iam sopitis clamoribus iurgiorum magistra deinceps necessitate retinere.
von lana92 am 07.09.2019
Zudem, damit niemand seine Vermessenheit als vorteilhaft gewährt werde und um die schamlose Dreistigkeit falscher Ankläger zu zügeln, befehlen wir, dass, sooft diejenigen, welche gegen Priester oder Kleriker oder Mönche oder andere vorgenannte Personen entweder in der Untersuchung Eurer Größe oder in einem Provinzgericht eine Klage einreichen, sie, wenn nach Anhörung der Sache festgestellt wird, dass sie diese ohne gerechte und rechtmäßige Eingabe behelligt haben, gezwungen werden, ihnen alle rechtmäßigen Ausgaben und Kosten zu erstatten, die nachweislich durch deren Schuld vom Beginn der angefangenen Auseinandersetzung an entstanden sind, damit sie, zumindest durch die Furcht dieser höchst gerechten Rüge zurückgerufen, die sich ständig mit ungebührlichen Konflikten beschäftigen, künftig innehalten und sich durch diese belehrende Notwendigkeit zur Ruhe mahnen lassen.
von karolina.86 am 19.06.2014
Darüber hinaus, um zu verhindern, dass jemand von seiner Leichtfertigkeit profitiert und um die schamlose Kühnheit falscher Ankläger einzudämmen, verordnen wir Folgendes: Wenn jemand Anschuldigungen gegen Priester, Geistliche, Mönche oder andere zuvor genannte Personen erhebt, sei es in Ihrem höchsten Gericht oder in einem Provinzgericht, und es wird nach Prüfung des Falls festgestellt, dass diese Anschuldigungen ohne gerechte und rechtmäßige Gründe erfolgten, müssen sie alle rechtmäßigen Ausgaben und Kosten erstatten, die den Angeklagten durch ihre Handlungen seit Beginn des Streits entstanden sind. Wir hoffen, dass die Furcht vor dieser vollkommen gerechten Strafe diese Personen, die ständig in unbegründete Streitigkeiten verwickelt sind, endlich zum Stillstand bringen und sie lernen werden, von nun an zu schweigen.