In hac autem regia urbe inventi ex quacumque provincia venientes, cum in tuae amplitudinis iudicio, quod eis solum delegavimus, lite pulsati fuerint, reverentissimi orthodoxae fidei sacerdotes certe oeconomi aut ecclesiae defensores seu clerici in causis civilibus suis sive ecclesiasticis nulla praebendi fideiussoris molestentur iniuria, sed aut vicariis fideiussionibus contradantur, quas tamen stipulationum sollemnis cautela vallaverit, aut cautionibus et professioni propriae ac facultatum suarum obligationibus committantur.
von daniel.x am 22.07.2019
In dieser Hauptstadt sollen Geistliche aus jeder Provinz, die vor Ihrem Gericht (dem wir die ausschließliche Gerichtsbarkeit zugewiesen haben) gebracht werden, seien es orthodoxe Priester, Kirchenschatzhüter, Kirchenanwälte oder andere Geistliche, und die sich zivil- oder kirchenrechtlichen Klagen gegenübersehen, nicht damit belastet werden, einen persönlichen Bürgen stellen zu müssen. Stattdessen können sie entweder Ersatzbürgen bereitstellen (die durch formale Rechtsgarantien geschützt sind) oder ihre Verpflichtung durch schriftliche Zusagen und die Verpfändung ihres eigenen Vermögens sichern.
von ferdinand.m am 25.08.2016
In dieser königlichen Stadt werden diejenigen, die aus irgendeiner Provinz kommen und in der Gerichtsbarkeit Eurer Hoheit, die wir ihnen allein übertragen haben, verklagt werden, die ehrwürdigsten Priester des orthodoxen Glaubens - namentlich die Ökonomen oder Verteidiger der Kirche oder Geistlichen in ihren zivil- oder kirchenrechtlichen Angelegenheiten - nicht durch irgendwelche Zumutungen zur Stellung eines Bürgen belästigt, sondern ihnen wird entweder Ersatzbürgschaft gewährt, die durch feierliche Bürgschaftsvereinbarungen bekräftigt wurde, oder sie werden ihren eigenen Verpflichtungen, Erklärungen und Vermögensmöglichkeiten anvertraut.