Hoc nihilo minus observando, ut in causis ecclesiasticis nullum alium conveniri fas sit nisi eum, quem dispensatorem pauperum, id est oeconomum ecclesiae, episcopi tractatus elegerit ( hunc enim sine dubio a sacerdote convenit ordinari):
von conradt.8896 am 23.07.2014
Diese Regel muss weiterhin beachtet werden: In Kirchenangelegenheiten darf nur diejenige Person vorgeladen werden, die vom Bischof in einem formellen Beschluss als Verwalter der Armen, das heißt als Kirchenschatzmeister, ausgewählt wurde (der selbstverständlich vom Priester offiziell ernannt werden muss):
von ibrahim.r am 01.05.2021
Dabei ist zu beachten, dass in kirchlichen Angelegenheiten niemand anders vorgeladen werden darf, als derjenige, den der Beschluss des Bischofs als Verwalter der Armen, das heißt als Ökonom der Kirche, bestimmt hat (dieser soll ohne Zweifel vom Priester ordiniert werden):