Quod si in finibus ecclesiasticis latitant, religiosus oeconomus seu defensor ecclesiae vel certe, quem his negotiis commodiorem auctoritas episcopalis elegerit, reconditam latentemque personam decenter sine ullo incommodo monitus, intra fines ecclesiae si invenitur, praesentet.
von klara973 am 04.01.2017
Wenn sie sich jedoch in kirchlichen Grenzen verbergen, soll der kirchliche Verwalter oder Verteidiger der Kirche oder derjenige, den die bischöfliche Autorität für diese Angelegenheiten am geeignetsten erachtet, benachrichtigt, die verborgene und sich versteckende Person, angemessen und ohne jegliche Unannehmlichkeit, innerhalb der Grenzen der Kirche, falls sie gefunden wird, vorführen.
von timo.s am 29.11.2014
Wenn Personen sich innerhalb des Kirchengeländes verbergen, soll der Kirchenverwalter, der Kirchenverteidiger oder derjenige, den der Bischof für diese Aufgabe am geeignetsten hält, nach Erhalt einer Mitteilung die verborgene Person respektvoll aufspüren und vorführen, ohne Schwierigkeiten zu verursachen, sofern diese innerhalb des Kirchenterritoriums gefunden wird.