Cum autem monitus fuerit in publico privatove contractu actione civili, in eius sit arbitrio sive per se seu, si magis elegerit, instructo sollemniter procuratore directo in eius iudicis, cuius pulsatur sententiis, examine respondere.
von leni.h am 14.08.2017
Wenn er jedoch in einem öffentlichen oder privaten Vertrag durch eine Zivilklage benachrichtigt worden ist, steht es in seinem Ermessen, ob er selbst oder, falls er es vorziehen sollte, durch einen feierlich bestellten Bevollmächtigten, direkt in der Verhandlung jenes Richters zu antworten, durch dessen Urteile er vorgeladen wird.
von annika853 am 31.07.2014
Wenn jemand in einer zivil- oder privatrechtlichen Angelegenheit eine Vorladung erhält, steht es ihm frei, entweder persönlich oder, wenn er es bevorzugt, durch einen rechtmäßig bestellten Vertreter direkt in der Verhandlung vor dem Richter, der die Vorladung ausgestellt hat, zu erscheinen.