Sed si quidem ipsi refugae apparent publice et se in sacris locis offerunt quaerentibus conveniendos, ipsi, servata locis reverentia, iudicum quibus subiacent sententiis moneantur, responsum daturi, quale sibi quisque perspexerit convenire.
von yanis.w am 04.03.2017
Wenn jedoch die Deserteure selbst öffentlich erscheinen und sich in heiligen Orten denjenigen anbieten, die sie treffen wollen, sollen sie selbst, unter Wahrung der Ehrfurcht vor diesen Orten, durch die Urteilssprüche der Richter, denen sie unterworfen sind, gewarnt werden, bereit, eine Antwort zu geben, die einem jeden als für ihn passend erscheinen wird.
von luna931 am 23.10.2022
Wenn jedoch diese Flüchtlinge öffentlich erscheinen und sich an heiligen Orten ihren Verfolgern zur Verfügung stellen, sollten sie unter Wahrung der Heiligkeit dieser Orte über die Urteile ihrer Richter gewarnt werden und müssen bereit sein, die Antwort zu geben, die ihnen jeweils angemessen erscheint.