Ex his ergo locis eorumque finibus, quos anteriorum le gum praescripta sanxerunt, nullos expelli aut eici aliquando patimur nec in ipsis ecclesiis reverendis ita quemquam detineri atque constringi, ut ei aliquid aut victualium rerum aut vestis negetur aut requies.
von antonia.y am 26.11.2018
Von diesen Orten und ihren Grenzen, die die rechtlichen Vorschriften früherer Gesetze festgelegt haben, dulden wir nicht, dass jemand zu irgendeiner Zeit vertrieben oder ausgestoßen wird, noch erlauben wir in den ehrwürdigen Kirchen selbst, dass jemand derart festgehalten und eingesperrt wird, dass ihm irgendetwas an Nahrung, Kleidung oder Ruhe verweigert wird.
von ferdinand969 am 13.10.2022
Wir dulden nicht, dass jemand aus diesen Orten und ihren Gebieten, die durch frühere Gesetze festgelegt wurden, vertrieben oder entfernt wird, noch erlauben wir, dass jemand in diesen heiligen Kirchen so gefangen gehalten oder eingeschränkt wird, dass ihm Nahrung, Kleidung oder Ruhe verweigert werden.