In litibus, in quibus utrum ingenuus an libertinus sit aliquis quaeritur, quinquennii divisionem, post quod divino auditorio opus esse veteres leges praecipiebant, in posterum cessare sancimus et huiusmodi lites etiam post memoratum tempus ad exemplum ceterarum vel in provinciis apud earum moderatores vel in hac alma urbe apud competentia maxima iudicia examinari.
von linnea.973 am 21.02.2016
Hiermit heben wir die alte Regel auf, die vorschrieb, dass Fälle, in denen es um die Feststellung geht, ob jemand freigeboren oder ein Freigelassener ist, nach fünf Jahren nur noch vor dem kaiserlichen Gericht verhandelt werden dürfen. Von nun an können diese Fälle auch nach diesem Zeitraum, wie andere Fälle auch, entweder von Provinzgouverneuren oder von den zuständigen höchsten Gerichten in unserer Hauptstadt geprüft werden.
von cheyenne.k am 03.01.2024
In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Frage des rechtlichen Status einer Person (ob Freigeborener oder Freigelassener) verhandelt wird, verfügen wir, dass die fünfjährige Frist, nach der die alten Gesetze die Notwendigkeit einer göttlichen Anhörung vorschrieben, künftig wegfällt. Solche Rechtsstreitigkeiten sollen auch nach der genannten Frist nach dem Vorbild anderer Verfahren entweder in den Provinzen vor deren Verwaltern oder in dieser ehrwürdigen Stadt vor den zuständigen höchsten Gerichtshöfen verhandelt werden.