Quoniam consulis, an similis observantia a nobis adiciendarum feriarum, quae rebus feliciter gestis proveniunt, ad appellationum quoque tempora porrigenda sit, verine carissime, rescribi placuit experientiae tuae, ut in causis provocationum iugiter et sine additamento eiuscemodi dierum tempora scias servari debere et supra dictorum dierum in appellationum causis minime fieri adiectionem.
von mailo.a am 20.08.2018
Da du anfragst, ob eine ähnliche Beachtung der Feiertage, die aus erfolgreich durchgeführten Angelegenheiten entstehen, auch auf die Zeiträume von Berufungsverfahren ausgedehnt werden sollte, lieber Verus, ist es angebracht, deiner Erfahrung zu antworten, dass in Berufungsfällen die Fristen ununterbrochen und ohne Hinzufügung solcher Tage eingehalten werden müssen und dass zu den vorgenannten Tagen in Berufungsangelegenheiten keinesfalls Tage hinzugefügt werden sollen.
von nora978 am 06.09.2023
Da Sie anfragen, ob die Praxis der Gewährung zusätzlicher Feiertage, die wir für erfolgreiche Ereignisse gewähren, auch auf Rechtsmittelfristen angewendet werden sollte, mein lieber Verus, habe ich beschlossen, Ihnen zu antworten, dass in Berufungsfällen die Fristen stets strikt eingehalten werden müssen, ohne irgendwelche zusätzlichen Tage hinzuzufügen, und dass diese genannten Feiertage niemals zu Verlängerungen der Berufungsfristen führen sollten.