Ex quo criminalis quaestio quocumque modo cessaverit, oportet civilem causam velut ex integro in iudicium deductam discingi, ut finis criminalis negotii ex eo die, quo inter partes fuerit lata sententia, initium civili tribuat quaestioni.
von kay.976 am 16.07.2018
Von dem Zeitpunkt an, an dem die Strafrechtsfrage auf welche Weise auch immer beendet worden ist, ist es erforderlich, dass der Zivilrechtsfall gleichsam neu zur Verhandlung geführt und entschieden wird, sodass das Ende der Strafsache von dem Tag an, an dem zwischen den Parteien das Urteil gefällt worden ist, den Beginn der Zivilrechtsfrage einleitet.
von oscar921 am 09.01.2024
Sobald ein Strafverfahren auf welche Weise auch immer beendet wurde, muss der Zivilrechtsstreit als vollständig neuer Fall verhandelt werden, sodass der Abschluss des Strafverfahrens ab dem Tag der Urteilsverkündung zwischen den Parteien den Beginn des Zivilprozesses markiert.