Rectoribus autem provinciarum intra administrationis suae fines inter praesentes palatinos nec causis publicis occupatos cognoscere tam pro civili quam pro criminali causa permittimus, sic tamen, ut non aliter criminalis sententia adversus eos proferatur, nisi ex suggestione provincialis iudicii vir illustris comes sub quo militat certioratus hoc ei permiserit.
von marcus.835 am 29.08.2013
Wir ermächtigen Provinzgouverneure, sowohl zivile als auch strafrechtliche Fälle von Palastbeamten innerhalb ihres Verwaltungsgebiets zu verhandeln, vorausgesetzt, diese Beamten sind anwesend und nicht mit öffentlichen Aufgaben beschäftigt. Jedoch darf gegen solche Beamten keine Kriminalstrafe verhängt werden, es sei denn, das Provinzgericht hat den hochrangigen Grafen, unter dessen Befehl sie stehen, benachrichtigt und dieser hat die Erlaubnis für ein solches Vorgehen erteilt.
von yuna928 am 07.09.2024
Den Gouverneuren der Provinzen erlauben wir innerhalb der Grenzen ihrer Verwaltung, sowohl in zivilen als auch in strafrechtlichen Angelegenheiten gegen gegenwärtige Palastbeamte zu verfahren, die nicht mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigt sind, und zwar derart, dass gegen sie nur dann ein strafrechtliches Urteil ergehen darf, wenn der erlauchte Graf, unter dem er dient, nach Vorschlag des Provinzgerichts davon in Kenntnis gesetzt wurde und dies gestattet hat.