A plerisque prudentium generaliter definitum est, quotiens de re familiari et civilis et criminalis competit actio, utraque licere experiri, sive prius criminalis sive civilis actio moveatur, nec si civiliter fuerit actum, criminalem posse consumi, et similiter e contrario.
von andreas848 am 30.06.2020
Von den meisten Rechtskundigen wird allgemein festgelegt, dass, wenn es um Familieneigentum sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Klagen gibt, beide eingeleitet werden dürfen, unabhängig davon, ob zuerst die strafrechtliche oder zivilrechtliche Klage erhoben wird, und dass weder eine zivilrechtliche Verhandlung die strafrechtliche Verfolgung ausschließt, noch umgekehrt.
von mattis.f am 07.05.2024
Rechtsexperten haben allgemein festgestellt, dass bei Angelegenheiten des Familienvermögens, in denen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Klagen möglich sind, beide Klagearten verfolgt werden können, unabhängig davon, welche zuerst eingeleitet wird. Die Einleitung eines Zivilverfahrens verhindert keine strafrechtliche Verfolgung, und ebenso verhindert eine strafrechtliche Verfolgung kein Zivilverfahren.