Sic denique et per vim possessione deiectus, si de ea recuperanda interdicto unde vi erit usus, non prohibetur tamen etiam lege iulia de vi publico iudicio instituere accusationem:
von nickolas.9937 am 27.12.2022
So kann schließlich auch derjenige, der mit Gewalt aus dem Besitz vertrieben wurde, wenn er zur Wiedererlangung das Interdikt unde vi verwendet hat, dennoch nicht gehindert werden, eine Anklage in einem öffentlichen Verfahren nach dem lex Julia de vi zu erheben.
von conrat.x am 07.03.2016
Daher wird jemand, der gewaltsam aus seinem Eigentum vertrieben wurde, wenn er bereits das Interdikt zur Wiedererlangung des Besitzes genutzt hat, nicht daran gehindert, zusätzlich auch eine Strafklage nach dem Julischen Gewaltgesetz vor einem öffentlichen Gericht zu erheben.