Actione administratae curae ab eo, qui legitimae aetatis annos complevit, in aquilianam stipulationem deducta et per acceptilationem extincta nullam aliam superesse nisi de dolo intra concessa tempora non ambigitur, nisi specialiter etiam de dolo transactum est.
von conrad.8984 am 05.05.2022
Bezüglich der Handlung der geführten Vormundschaft durch denjenigen, der die Jahre der Volljährigkeit vollendet hat, die in eine Aquilische Stipulation umgewandelt und durch Acceptilatio erloschen ist, wird nicht bestritten, dass keine andere Klage überlebt außer jener wegen Betrugs innerhalb der zugelassenen Fristen, es sei denn, es wurde speziell auch eine Vereinbarung bezüglich Betrugs getroffen.
von carolin859 am 25.08.2021
Wenn jemand, der die Volljährigkeit erreicht hat, seinen vormundschaftsbezogenen Anspruch in eine Aquilische Stipulation umwandelt und diese durch formelle Freistellung beendet, ist klar, dass nur noch eine Klage wegen Betrugs möglich ist, die innerhalb der zulässigen Frist eingereicht werden muss, es sei denn, Betrug wurde ausdrücklich in der Vereinbarung berücksichtigt.