Et si apparuerit de minore transactum, quantam pecuniam reliquam ex administratione curae deberi probatum fuerit, solvere eum iubebit, quod non in stipulationem aquilianam obligationis curae tantum deductum est, quanti erat quantitas pecuniae quae debebatur.
von musa.8845 am 20.04.2022
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Einigung bezüglich des Minderjährigen getroffen wurde, wird der Richter die Zahlung des verbleibenden Geldbetrags anordnen, der aus der Verwaltung der Vormundschaft als geschuldet nachgewiesen wurde, da die Aquilische Stipulation für die Vormundschaftsverpflichtung nur den zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Geldbetrag umfasste.
von hamza.g am 26.06.2017
Und wenn bezüglich des Minderjährigen eine Einigung festgestellt worden ist, wird er anordnen, dass dieser den Betrag zahlt, welcher als Restbetrag aus der Verwaltung der Vormundschaft als geschuldet nachgewiesen wurde, da in die aquilische Stipulation der Vormundschaftsverpflichtung nicht mehr eingebracht wurde, als der Betrag der Geldsumme, die geschuldet war.