Cum te transegisse cum herede quondam tutoris tui profitearis, si id post legitimam aetatem fecisti, frustra desideras, ut a placitis recedatur.
von antonia.n am 06.03.2021
Wenn Sie nach Erreichen der Volljährigkeit einen Vergleich mit dem Erben Ihres ehemaligen Vormunds geschlossen haben, wird Ihr Begehren, vom Vergleich zurückzutreten, nicht stattgegeben.
von conner948 am 05.01.2021
Da Sie erklären, dass Sie sich mit dem Erben Ihres ehemaligen Vormunds verglichen haben, würden Sie vergeblich wünschen, von den getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten, wenn dies nach Erreichen der Volljährigkeit geschehen ist.