Licet enim, ut proponis, nullum instrumentum intercesserit, tamen si de fide contractus confessione tua constet, scriptura, quae probationem rei gestae solet continere, necessaria non est.
von antonio.c am 13.12.2018
Auch wenn, wie Sie sagen, keine Schriftstücke vorliegen, gilt der Vertrag als gültig, solange Sie dessen Gültigkeit anerkennen, und eine schriftliche Dokumentation, die normalerweise als Nachweis dient, ist nicht erforderlich.
von sebastian.827 am 25.01.2021
Denn obwohl, wie du vorschlägst, keine formelle Urkunde vorgelegen haben mag, ist dennoch, sofern die Gültigkeit des Vertrags durch dein Geständnis feststeht, eine schriftliche Dokumentation, die üblicherweise den Beweis der durchgeführten Sache enthält, nicht erforderlich.