Si ea, quae in iura tutoris hereditario titulo successit, possessionem tuam vendidit, si ut pupillarem distraxit, emptor, qui sciens a tutoris herede mercatus est, cum officium morte finiatur, alienam rem comparando de temporis intervallo nullam potuit adquirere defensionem:
von louisa.a am 02.03.2017
Wenn diejenige, die in die Rechte des Vormunds durch Erbfolge eingetreten ist, deinen Besitz verkaufte, wenn sie ihn als zum Mündel gehörend veräußerte, konnte der Käufer, der wissentlich vom Erben des Vormunds erworben hat, da das Amt durch Tod beendet wird, beim Erwerb fremden Eigentums hinsichtlich des Zeitintervalls keine Verteidigung erlangen:
von nickolas914 am 18.03.2021
Wenn jemand, der die Stellung des Vormunds geerbt hat, Ihr Eigentum verkauft und es behandelt, als gehöre es dem Mündel, kann ein Käufer, der wissentlich vom Erben des Vormunds erworben hat, keine Verteidigung auf Grundlage der Verjährung geltend machen, da die Vollmacht des Vormunds mit dessen Tod endet: