Ipse autem pupillus bonorum possessionem sine tutoris auctoritate amplecti non potest, nisi etiam impuberi sine tutoris auctoritate hoc postulanti sciens hoc competens iudex dedit bonorum possessionem:
von karl.y am 25.10.2022
Ein Minderjähriger kann den Besitz von Eigentum nicht ohne die Zustimmung seines Vormunds annehmen, es sei denn, ein zuständiger Richter hat einem Minderjährigen, der dies ohne Vormundschaftsgenehmigung beantragt hat, wissentlich den Besitz gewährt:
von roman901 am 16.09.2015
Der Mündel selbst kann jedoch ohne Zustimmung des Vormunds keine Besitznahme des Vermögens erlangen, es sei denn, ein zuständiger Richter habe einem unmündigen, der dies ohne Zustimmung des Vormunds beantragt, wissentlich den Besitz des Vermögens gewährt: