Cum in rem actioni possessio pariat adversarium, alienatione etiam iudicii mutandi causa celebrata in integrum restitutio edicto perpetuo permittatur, intellegis, quod, si rem, ne secum agatur, qui possidebat venumdedit et emptori tradidit, quem elegeris conveniendi tibi tributam esse iure facultatem.
von vivien.t am 17.06.2013
Da der Besitz von Eigentum jemanden zu einem potenziellen Beklagten in einem Rechtsstreit macht und das Permanentedikt eine vollständige Wiederherstellung auch dann erlaubt, wenn Eigentum übertragen wurde, um den Verlauf rechtlicher Verfahren zu ändern, sollten Sie verstehen, dass Sie, wenn jemand Eigentum verkauft und überträgt, um einer Klage zu entgehen, das Recht haben, nach Ihrer Wahl gegen eine der Parteien vorzugehen.
von fabio.s am 27.09.2016
Da bei einer Eigentumsklage der Besitz einen Gegner schafft und die Wiederherstellung in den vorigen Stand durch das ewige Edikt selbst dann erlaubt ist, wenn eine Veräußerung zur Änderung des Verfahrens vorgenommen wurde, verstehst du, dass dir gesetzlich das Recht gewährt wird, denjenigen zu verklagen, den du wählst, wenn derjenige, der das Eigentum besaß, es verkauft und an einen Käufer übergeben hat, um eine Klage gegen sich zu verhindern.