Cum rem publicam heliopolitanorum propter emolumentum sententiae in rerum tam heredis quam hereditariarum possessionem missam esse proponas, intellegis, quamvis pater tuus cum sossiano contraxerit, tamen, si personali actione eum habuit obligatum, praeponi rem publicam iure pignoris, quae ex auctoritate eius qui iubere potuit servandi iudicati causa occupavit.
von marwin.953 am 01.09.2022
Du erklärst, dass die Stadt Heliopolis sowohl das Erbe als auch das Vermögen des Erben aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses in Besitz genommen hat. Du musst verstehen, dass selbst wenn dein Vater einen Vertrag mit Sossianus hatte, die Stadt Vorrang hat, wenn es sich nur um eine persönliche Schuld handelte, da sie kraft ihrer rechtlichen Autorität Besitz ergriffen hat, um die gerichtliche Entscheidung durchzusetzen.
von jannik846 am 12.05.2019
Da Sie darlegen, dass die Gemeinde der Heliopolitaner aufgrund des Nutzens des Urteils in den Besitz sowohl des Erben- als auch des Erbguts gesetzt wurde, verstehen Sie, dass, obwohl Ihr Vater mit Sossianus einen Vertrag schloss, dennoch, wenn er ihn durch eine persönliche Klage gebunden hätte, die Gemeinde kraft des Pfandrechts bevorzugt wird, die [die Immobilie] mit der Autorität dessen, der es zur Sicherung des Urteils anordnen konnte, in Besitz genommen hat.