Ex sententia arbitri ex compromisso iure perfecto aditi appellari non posse saepe rescriptum est, quia nec iudicati actio inde praestari potest et ob hoc invicem poena promittitur, ut metu eius a placitis non recedatur.
von jara.k am 10.10.2018
Es wurde oft in Erlassen festgehalten, dass von der Entscheidung eines Schiedsrichters, der gemäß einem rechtlich vollkommenen Vergleich angerufen wurde, nicht appeliert werden kann, weil weder eine Urteilshandlung daraus abgeleitet werden kann und aus diesem Grund eine gegenseitige Strafe versprochen wird, damit durch deren Androhung nicht von den getroffenen Vereinbarungen abgewichen wird.
von magdalena.p am 07.01.2019
Es wurde in offiziellen Stellungnahmen wiederholt festgestellt, dass gegen eine Schiedsgerichtsentscheidung keine Berufung eingelegt werden kann, wenn die Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß getroffen wurde, da keine rechtliche Durchsetzungsmaßnahme daraus erwachsen kann, und aus diesem Grund vereinbaren beide Parteien eine Vertragsstrafe, um sicherzustellen, dass sie aufgrund der Konsequenzen an der getroffenen Vereinbarung festhalten.