Si ab hostibus eum patre ac matre captus, post his ibi defunctis legis corneliae beneficio reversus successiones eorum quaesisti, exemplo utilis actionis, quae in integrum restitutis datur, cum exceptionis annuae quae huic obici solet obiectu res vindicare non prohiberis.
von ludwig.z am 24.11.2015
Wenn Sie zusammen mit Ihren Eltern von Feinden gefangen genommen wurden und diese während der Gefangenschaft starben, Sie aber später unter dem Schutz des Cornelischen Gesetzes zurückkehrten, können Sie deren Erbe durch eine ähnliche Rechtshandlung beanspruchen wie jene, die vollständig in ihre Rechte wiedereingesetzt wurden, und Sie können nicht daran gehindert werden, das Eigentum zu beanspruchen, selbst wenn jemand die übliche einjährige Verjährungsfrist als Einwand geltend macht.
von lilia8876 am 10.05.2014
Wenn du von Feinden zusammen mit Vater und Mutter gefangen genommen wurdest und nach deren Tod dort durch Nutzen des Lex Cornelia zurückgekehrt bist, ihre Erbschaften gesucht hast, kannst du aufgrund des Beispiels der analogen Rechtshandlung, die denjenigen gewährt wird, die in ihre vollständigen Rechte wiedereingesetzt wurden, und unter Berücksichtigung des Einwands der jährlichen Ausnahme, die üblicherweise dagegen erhoben wird, die Eigentumsansprüche nicht gehindert werden geltend zu machen.