Si his, de quorum successione agitur, apud hostes defunctis secundum legis corneliae beneficium iure agnationis adita hereditate vel petita bonorum possessione successisti, substantiam eorum vindicare non prohiberis.
von maila.979 am 23.01.2022
Wenn diejenigen, über deren Nachfolge verhandelt wird, bei Feinden verstorben sind und du gemäß dem Vorteil des Lex Cornelia kraft Agnation die Erbschaft angetreten oder den Besitz der Güter beantragt hast, wirst du nicht daran gehindert, ihr Vermögen geltend zu machen.
von moritz.u am 02.06.2017
Wenn Sie von Personen geerbt haben, die in feindlichem Gebiet verstorben sind, sei es durch Annahme des Erbes oder durch Beantragung des Besitzes ihres Vermögens gemäß den Bestimmungen des Cornelischen Gesetzes, sind Sie rechtlich berechtigt, deren Vermögenswerte geltend zu machen.