Nuntiabatur illi primis illis temporibus, id quod pater quoque ad eum pluribus verbis scripserat, agitatam rem esse in senatu; etiam in contione tribunum plebis de causa stheni, m· palicanum, esse questum; postremo me ipsum apud hoc collegium tribunorum plebis, cum eorum omnium edicto non liceret romae quemquam esse qui rei capitalis condemnatus esset, egisse causam stheni, et, cum ita rem euissem quem ad modum nunc apud vos, docuissemque hanc damnationem duci non oportere, x tribunos plebis hoc statuisse, idque de omnium sententia pronuntiatum esse, non videri sthenium impediri edicto quo minus ei romae liceret esse.
von yannik.942 am 09.08.2022
Es wurde ihm in jenen ersten Zeiten mitgeteilt, was auch der Vater ihm in vielen Worten geschrieben hatte, dass die Angelegenheit im Senat diskutiert worden war; auch dass in der Versammlung der Volkstribun M. Palicanus über den Fall des Sthenius geklagt hatte; schließlich dass ich selbst vor diesem Kollegium der Volkstribunen, als es durch das Edikt aller nicht erlaubt war, dass jemand, der eines Kapitalverbrechens verurteilt worden war, sich in Rom aufhalten durfte, die Sache des Sthenius vertreten hatte, und als ich die Angelegenheit so behandelt hatte, wie ich sie jetzt vor Ihnen behandle, und gezeigt hatte, dass diese Verurteilung nicht als gültig betrachtet werden sollte, die 10 Volkstribunen dies beschlossen hatten, und dies gemäß der Meinung aller verkündet worden war, dass Sthenius nicht durch das Edikt gehindert erscheine, sich in Rom aufzuhalten.
von leonhardt.g am 26.12.2022
Er erhielt in jenen frühen Tagen - worüber sein Vater ihm auch ausführlich geschrieben hatte - die Nachricht, dass die Angelegenheit im Senat diskutiert worden war. Er erfuhr auch, dass der Volkstribun Marcus Palicanus Bedenken bezüglich des Falls von Sthenius in einer öffentlichen Versammlung geäußert hatte. Schließlich wurde er darüber informiert, dass ich selbst Sthenius vor dem Kollegium der Volkstribunen verteidigt hatte, zu einer Zeit, als deren gemeinsames Edikt jeden, der wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt worden war, vom Aufenthalt in Rom ausschloss. Als ich den Fall genauso vortrug wie jetzt vor Ihnen und darlegte, warum diese Verurteilung nicht Bestand haben sollte, entschieden alle zehn Volkstribunen - und erklärten einstimmig -, dass das Edikt Sthenius nicht daran hindere, in Rom zu leben.