Quod si per iniuriam vel circumventionem adversarii hoc fuerit factum, durat beneficium, quo minoribus causa cognita subveniri solet.
von morice979 am 17.07.2013
Wenn dies aufgrund eines Fehlverhaltens oder einer Täuschung des Gegners geschehen ist, bleibt der Rechtsschutz bestehen, der Minderjährigen üblicherweise nach Prüfung ihres Falls gewährt wird.
von noel.862 am 25.03.2019
Sollte dies jedoch durch Unrecht oder Täuschung des Gegners geschehen sein, so bleibt der Vorteil bestehen, durch den Minderjährigen nach Prüfung des Falles üblicherweise geholfen wird.