Atque ideo si in uno auditorio duo tantum prae ceteris fuerint vel plures, quorum fama sit hilarior, in iudicantis officio sit, ut par causidicorum distributio fiat et exaequetur partibus auxilium singulorum et aequa divisio procedat.
von marlen.941 am 05.03.2020
Wenn daher in einem Gerichtssaal zwei oder mehr Anwälte sind, die eine bessere Reputation als die anderen haben, sollte es die Verantwortung des Richters sein, sicherzustellen, dass diese Rechtsanwälte gleichmäßig verteilt werden, sodass jede Partei gleiche Unterstützung erhält und eine faire Aufteilung erreicht wird.
von fin918 am 28.09.2019
Und daher soll, wenn in einem Gerichtssaal zwei oder mehr vor anderen stehen, deren Ruf günstiger ist, es im Pflichtbereich des Richtenden liegen, dass eine gleiche Verteilung der Rechtsanwälte erfolgt und die Unterstützung der Einzelpersonen den Parteien gleichgestellt wird und eine gleichmäßige Verteilung vorgenommen wird.