Si quis vero monitus a iudice ea excusatione, quae nequeat comprobari, cuicumque parti patrocinium denegaverit, careat foro, sciat etiam numquam sibi ad agendum copiam posse restitui.
von damian99 am 13.08.2020
Wenn jemand, nach einer Warnung durch einen Richter, die Vertretung einer Partei mit einer nicht überprüfbaren Ausrede verweigert, wird er von der Anwaltschaft ausgeschlossen und muss verstehen, dass ihm die Ausübung der Anwaltschaft niemals wieder gestattet sein wird.
von malte.88 am 30.07.2021
Wenn jemand, nachdem er von einem Richter ermahnt wurde, mit einer nicht beweisbaren Ausrede einem Rechtsuchenden die Vertretung verweigert, der soll vom Gerichtsverfahren ausgeschlossen sein und wisse, dass ihm die Möglichkeit zum Rechtsvortrag niemals wieder gewährt werden kann.