Si appellationem oblatam, in qua vel tuae amplitudinis vel urbanae praefecturae sacrum auditorium postulatur, iudex non susceperit vel suscepta appellatione apostulorum copiam denegaverit, ad deponendam super hac iniquitate querimoniam nec non etiam conveniendum adversarium ex sententia prolata iuxta antiquuum ius anni metas habeat litigator:
von anne842 am 01.09.2014
Wenn ein Richter entweder die Berufung, in der ein Anhörung vor Ihrem Amt oder der Stadtpräfektur beantragt wird, nicht annimmt oder die Berufung zwar annimmt, aber die Berufungsunterlagen verweigert, hat der Kläger gemäß altem Recht ein Jahr Zeit, eine Beschwerde über diese unfaire Behandlung einzureichen und seinen Gegner hinsichtlich des ergangenen Urteils anzufechten:
von julien.925 am 07.11.2018
Wenn eine Berufung eingereicht wird, bei der entweder das Auditorium Eurer Hoheit oder der Stadtpräfektur beansprucht wird, sollte der Richter die Berufung nicht angenommen haben oder, wenn er sie angenommen hat, die Erteilung der Apostoli verweigert haben, so hat der Rechtsstreitende gemäß altem Recht die Frist eines Jahres, um eine Beschwerde über diese Ungerechtigkeit einzulegen und den Gegner bezüglich des ausgesprochenen Urteils zu konfrontieren: