Sed quoniam, ut certum quid accipias, convenisse te, licet sine scriptura, proponis nec huius rei causa stipulationem secutam esse, quamvis ex pacto non potuit nasci actio, tamen rerum vindicatione pendente, si exceptio pacti opposita fuerit, doli mali vel in factum replicatione usa poteris ad obsequium placitorum adversarium urguere.
von yannik863 am 23.08.2017
Da du jedoch, wie du vorträgst, eine Vereinbarung getroffen hast, wenn auch ohne schriftliche Fixierung, und keine Stipulation für diese Angelegenheit erfolgte, obwohl aus dem Pakt keine Klage entstehen konnte, kannst du dennoch bei einer schwebenden Eigentumsklage, wenn eine Einrede des Paktes erhoben wird, durch eine Replik wegen bösen Willens oder in der Sache selbst den Gegner zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen drängen.
von Damian am 28.02.2022
Sie behaupten, eine Vereinbarung getroffen zu haben, auch wenn diese nicht schriftlich festgehalten wurde und kein formeller Vertrag daraus hervorging. Obwohl Sie keine direkte Rechtsklage auf Basis dieser informellen Vereinbarung einreichen können, können Sie, wenn Sie sich mitten in einem Eigentumsstreit befinden und die Gegenseite versucht, die informelle Natur der Vereinbarung als Verteidigungsstrategie zu nutzen, sie dennoch zwingen, die Vereinbarung einzuhalten, indem Sie mit einem Einwand der Arglist oder der tatsächlichen Umstände entgegnen.