Nec enim diversa sunt vel discrepantia, quod multum intersit, ex parte eius, qui aliquid petit quique doli exceptione submoveri ab intentione petitionis suae potest, rationes promi reus desideret, quibus se posse instruere contendit ( quod utique ipsa rei aequitatis suadet), an vero ab eo a quo aliquid petitur actor desideret rationes exhiberi, quando hoc casu non oportet originem petitionis ex instrumentis eius qui convenitur fundari.
von selina.z am 21.01.2018
Denn wahrlich, es sind nicht verschieden oder widersprüchlich, was sehr wesentlich ist, von Seiten desjenigen, der etwas begehrt und der durch Ausschluss von Betrug von der Absicht seiner Petition entfernt werden kann, dass der Beklagte Gründe vorgebracht wünsche, mit denen er sich zu begründen vermag (was freilich die Billigkeit der Sache selbst nahelegt), oder tatsächlich von demjenigen, von dem etwas begehrt wird, der Kläger wünsche Rechenschaft zu erhalten, wenn in diesem Fall es nicht angemessen ist, den Ursprung der Petition auf den Dokumenten des Vorgeladenen zu gründen.
von mayah845 am 08.05.2015
Es besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen zwei Situationen: einer, in der ein Beklagter, der mit einem Anspruch konfrontiert ist (und diesen mit einer Betrugseinrede abwehren könnte), Dokumente anfordert, um seinen Fall vorzubereiten (was eindeutig fair ist), und einer anderen, in der ein Kläger Dokumente vom Beklagten anfordert, da in letzterem Fall die Anspruchsgrundlage nicht von den eigenen Dokumenten des Beklagten abhängen sollte.